Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-26, 6 B 609/25

6 B 609/25Verwaltungsgericht26.06.2025

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Ersten Polizeihauptkommissars, dessen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts unter Hinweis auf das Fehlen einer verfügbaren Planstelle abgelehnt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 609/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 6 B 609/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0626.6B609.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 32 Abs. 1; BeamtStG § 12; VwVfG NRW § 48

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Ersten Polizeihauptkommissars, dessen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts unter Hinweis auf das Fehlen einer verfügbaren Planstelle abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

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