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20 A 2819/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-26, 20 A 2819/21
20 A 2819/21Verwaltungsgericht26.06.2025
1. Zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine dauerhafte Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG auch dann erforderlich bleiben, wenn der Adressat der Anordnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 20 A 2819/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0626.20A2819.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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