Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-26, 20 A 2819/21

20 A 2819/21Verwaltungsgericht26.06.2025

Regest

1. Zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine dauerhafte Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG auch dann erforderlich bleiben, wenn der Adressat der Anordnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 2819/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 20 A 2819/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0626.20A2819.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Leitsätze

    1. Zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine dauerhafte Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG auch dann erforderlich bleiben, wenn der Adressat der Anordnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte.
    1. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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