Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-25, 16 E 338/25

16 E 338/25Verwaltungsgericht25.06.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 E 338/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-25

Aktenzeichen: 16 E 338/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0625.16E338.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

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