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8 B 97/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-24, 8 B 97/25
8 B 97/25Verwaltungsgericht24.06.2025
Es bleibt offen, ob das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage auch für die Einrichtung von bloßen Verkehrsbeschränkungen an Fahrradstraßen gilt, auf denen Kfz-Verkehr durch Zusatzzeichen zugelassen worden ist. Eine hohe Verkehrsbelastung auf einer Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz-Verkehr kann besondere örtliche Verhältnisse i. S. v. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO begründen und Beschränkungen des fließenden Verkehrs rechtfertigen. Aus Bewertungen der örtlichen Unfallkommission können sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Unfallgefahr ergeben.
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: 8 B 97/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0624.8B97.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1, Satz 3 StVO Zeichen 244.1 in der Anlage 2 Nr. 23 StVO; Gemeinsamer NRW-Runderlass des Ministeriums des Inneren und des Ministeriums für Verkehr vom 10. Juni 2021 - 414-61.0504 bzw. III B 3 58.91.16 -
Es bleibt offen, ob das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage auch für die Einrichtung von bloßen Verkehrsbeschränkungen an Fahrradstraßen gilt, auf denen Kfz-Verkehr durch Zusatzzeichen zugelassen worden ist.
Eine hohe Verkehrsbelastung auf einer Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz-Verkehr kann besondere örtliche Verhältnisse i. S. v. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO begründen und Beschränkungen des fließenden Verkehrs rechtfertigen.
Aus Bewertungen der örtlichen Unfallkommission können sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Unfallgefahr ergeben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2025 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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