Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-23, 20 A 2009/21

20 A 2009/21Verwaltungsgericht23.06.2025

Regest

Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 2009/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-23

Aktenzeichen: 20 A 2009/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.20A2009.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: GG Art. 20a; TierSchG § 16a; TierschutzVMG NRW § 1 Abs. 1; TierschutzVMG NRW § 4 Abs. 2

Leitsätze

Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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