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4 E 66/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-12, 4 E 66/25
4 E 66/25Verwaltungsgericht12.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-12
Aktenzeichen: 4 E 66/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0612.4E66.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.12.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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