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6 B 854/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-06, 6 B 854/24
6 B 854/24Verwaltungsgericht06.06.2025
Erfolglose Beschwerde eines Beigeladenen in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Dem Dienstherrn kommt bei der Frage, ob hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen ein im Wesentlichen gegebener Beurteilungsgleichstand vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs bzw. Qualifikationsgleichstands heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.
Entscheidungsdatum: 2025-06-06
Aktenzeichen: 6 B 854/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0606.6B854.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; LBG NRW § 19 Abs. 6 Satz 2
Erfolglose Beschwerde eines Beigeladenen in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil.
Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
Dem Dienstherrn kommt bei der Frage, ob hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen ein im Wesentlichen gegebener Beurteilungsgleichstand vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs bzw. Qualifikationsgleichstands heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine erneute Entscheidung in dem Stellenbesetzungsverfahren betreffend die beim Antragsgegner zu besetzende Beförderungsstelle "Amtsleitung 39 - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt" (A 16 LBesO A NRW) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erfolgt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
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