Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-05, 13 E 405/20

13 E 405/20Verwaltungsgericht05.06.2025

Regest

Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten im Falle eines Anwaltswechsels richtet sich im Verwaltungsprozess - jedenfalls für die beklagte Behörde - nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 E 405/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-05

Aktenzeichen: 13 E 405/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0605.13E405.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: VwGO 173; VwGO 162; ZPO 91 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten im Falle eines Anwaltswechsels richtet sich im Verwaltungsprozess - jedenfalls für die beklagte Behörde - nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Klägerin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. September 2017 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2020 geändert und der der Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag auf insgesamt 25.820,93 Euro festgesetzt.

Die Kosten der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde trägt die Beklagte.

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