Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-28, 6 B 1066/24

6 B 1066/24Verwaltungsgericht28.05.2025

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend ihre bestandkräftige Abordnung an eine Grundschule wendet, der sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht (weiter) Folge leisten möchte.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1066/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-28

Aktenzeichen: 6 B 1066/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0528.6B1066.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 123

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend ihre bestandkräftige Abordnung an eine Grundschule wendet, der sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht (weiter) Folge leisten möchte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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