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18 B 484/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-28, 18 B 484/25
18 B 484/25Verwaltungsgericht28.05.2025
Einer besonderen Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Missbrauchsgefahr, der mit der Glaubhaftmachung entgegengetreten werden soll, erkennbar nicht besteht. Ist die Eheschließung zwischen einem Ausländer und seiner deutschen Ehefrau in Kenntnis der ungesicherten ausländerrechtlichen Situation und nach den aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigenden strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgt, hat dies hat maßgeblichen Einfluss auf die Zumutbarkeit der im Rahmen des nachgeholten Visumverfahrens zu erwartenden Zeitdauer. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen; vor diesem Hintergrund kann die gegenseitige Unterstützung zwischen Eheleuten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie über den allgemeinen, in der Ehe von Verfassungs wegen vorauszusetzenden Rahmen – etwa bei schwerer Krankheit eines Ehepartners, welche die kontinuierliche Anwesenheit des anderen erfordert – hinausreicht. Das (nachzuholende) Visumverfahren dient gerade der Prüfung der Voraussetzungen. Der Antragsteller ist insoweit darauf zu verweisen, etwaige rechtliche Bedenken gegenüber der für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. um gerichtlichen Rechtsschutz gegen deren Entscheidung nachzusuchen.
Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 18 B 484/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0528.18B484.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Einer besonderen Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Missbrauchsgefahr, der mit der Glaubhaftmachung entgegengetreten werden soll, erkennbar nicht besteht.
Ist die Eheschließung zwischen einem Ausländer und seiner deutschen Ehefrau in Kenntnis der ungesicherten ausländerrechtlichen Situation und nach den aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigenden strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgt, hat dies hat maßgeblichen Einfluss auf die Zumutbarkeit der im Rahmen des nachgeholten Visumverfahrens zu erwartenden Zeitdauer.
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen; vor diesem Hintergrund kann die gegenseitige Unterstützung zwischen Eheleuten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie über den allgemeinen, in der Ehe von Verfassungs wegen vorauszusetzenden Rahmen – etwa bei schwerer Krankheit eines Ehepartners, welche die kontinuierliche Anwesenheit des anderen erfordert – hinausreicht.
Das (nachzuholende) Visumverfahren dient gerade der Prüfung der Voraussetzungen. Der Antragsteller ist insoweit darauf zu verweisen, etwaige rechtliche Bedenken gegenüber der für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. um gerichtlichen Rechtsschutz gegen deren Entscheidung nachzusuchen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird – in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses – für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt
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