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2 D 128/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-23, 2 D 128/22.NE
2 D 128/22.NEVerwaltungsgericht23.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 2 D 128/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0523.2D128.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die 1. Änderung „Einzelhandel Y. Straße / X. Straße“ des Bebauungsplans Nr. I/S 00 „L. Q.“ der Stadt S. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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