Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-23, 18 A 620/22

18 A 620/22Verwaltungsgericht23.05.2025

Regest

Drittstaatsangehörigen, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfügen, ist auf ihren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 620/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-23

Aktenzeichen: 18 A 620/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0523.18A620.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AEUV Art. 20; AufenthG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AufenthV § 59 Abs. 2

Leitsätze

Drittstaatsangehörigen, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfügen, ist auf ihren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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