Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-22, 8 D 184/23.AK

8 D 184/23.AKVerwaltungsgericht22.05.2025

Regest

1. Die Entscheidung über eine Vertagung des Erörterungstermins steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde bzw. des Versammlungsleiters. Hierbei ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sich der Versammlungsleiter bei seiner Entscheidung über die Vertagung eines Erörterungstermins daran orientiert, ob dieser an dem anberaumten Termin zweckgerecht durchgeführt werden kann, mithin ob für diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, hinreichende Gelegenheit besteht, diese zu erläutern. 2. Der Zuordnung von Änderungen erteilter Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen einschließlich einer Auswechslung des Anlagentyps zu dem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG stehen Standortverschiebungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16b Abs. 2 BImSchG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese auf demselben Flurstück erfolgen und daher keine Auswirkungen hervorrufen, die eine grundlegende Neubewertung der erforderlich machten. 3. Zum Anwendungsbereich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG. 4. Ziele der Raumordnung (hier: die Zielfestsetzungen zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie im Landesentwicklungsplan) haben gegenüber Anwohnern oder privaten Grundeigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. 5. § 16b Abs. 7 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 184/23.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-22

Aktenzeichen: 8 D 184/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0522.8D184.23AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: § 10 Abs. 4 Nr. 3, § 10 Abs. 6 BImSchG § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG § 6 WindBG; §§ 16, 16b Abs. 7 BImSchG § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW

Leitsätze

    1. Die Entscheidung über eine Vertagung des Erörterungstermins steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde bzw. des Versammlungsleiters. Hierbei ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sich der Versammlungsleiter bei seiner Entscheidung über die Vertagung eines Erörterungstermins daran orientiert, ob dieser an dem anberaumten Termin zweckgerecht durchgeführt werden kann, mithin ob für diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, hinreichende Gelegenheit besteht, diese zu erläutern.
    1. Der Zuordnung von Änderungen erteilter Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen einschließlich einer Auswechslung des Anlagentyps zu dem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG stehen Standortverschiebungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16b Abs. 2 BImSchG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese auf demselben Flurstück erfolgen und daher keine Auswirkungen hervorrufen, die eine grundlegende Neubewertung der erforderlich machten.
    1. Zum Anwendungsbereich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG.
    1. Ziele der Raumordnung (hier: die Zielfestsetzungen zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie im Landesentwicklungsplan) haben gegenüber Anwohnern oder privaten Grundeigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen.
    1. § 16b Abs. 7 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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