Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-22, 8 D 181/23.AK

8 D 181/23.AKVerwaltungsgericht22.05.2025

Regest

1. Unbenannte Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG können nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung führen, wenn der Verfahrensfehler dem Kläger selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Auf etwaige Beeinträchtigungen Dritter kann sich ein Kläger nicht berufen. 2. Zum Anwendungsbereich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG. 3. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist. 4. Bei der Schallausbreitungsrechnung wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Bindungswirkung der TA Lärm insoweit entfallen lassen würden, liegen nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 181/23.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-22

Aktenzeichen: 8 D 181/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0522.8D181.23AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: § 10 Abs. 4 Nr. 3, § 10 Abs. 6 BImSchG § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG § 6 WindBG; §§ 16, 16b Abs. 7 BImSchG § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW § 67 Abs. 4 VwGO

Leitsätze

    1. Unbenannte Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG können nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung führen, wenn der Verfahrensfehler dem Kläger selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Auf etwaige Beeinträchtigungen Dritter kann sich ein Kläger nicht berufen.
    1. Zum Anwendungsbereich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG.
    1. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist.
    1. Bei der Schallausbreitungsrechnung wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Bindungswirkung der TA Lärm insoweit entfallen lassen würden, liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.