Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-21, 6 B 1231/24

6 B 1231/24Verwaltungsgericht21.05.2025

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung (rechtsextremistische, rassistische, menschenverachtende und sonst intolerable Inhalte in Chats).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1231/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-21

Aktenzeichen: 6 B 1231/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.6B1231.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6 Senat

Normen: VwGO § 80 Abs. 5; BeamtStG § 23 Abs. 3

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung (rechtsextremistische, rassistische, menschenverachtende und sonst intolerable Inhalte in Chats).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

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