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6 B 1231/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-21, 6 B 1231/24
6 B 1231/24Verwaltungsgericht21.05.2025
Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung (rechtsextremistische, rassistische, menschenverachtende und sonst intolerable Inhalte in Chats).
Entscheidungsdatum: 2025-05-21
Aktenzeichen: 6 B 1231/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.6B1231.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6 Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; BeamtStG § 23 Abs. 3
Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung (rechtsextremistische, rassistische, menschenverachtende und sonst intolerable Inhalte in Chats).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
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