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4 E 233/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-21, 4 E 233/25
4 E 233/25Verwaltungsgericht21.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-21
Aktenzeichen: 4 E 233/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.4E233.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bochum durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.4.2025 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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