Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-19, 22 D 104/24.EK

22 D 104/24.EKVerwaltungsgericht19.05.2025

Regest

Führt die Angabe einer anderen als der ladungsfähigen Anschrift des Klägers dazu, dass eine innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eingereichte Klage erst mehr als drei Wochen nach Ablauf dieser Frist zugestellt werden kann, kommt eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht (mehr) in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die falsche Anschrift nicht innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG korrigiert wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 104/24.EK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-19

Aktenzeichen: 22 D 104/24.EK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0519.22D104.24EK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: GVG § 198; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 167

Leitsätze

Führt die Angabe einer anderen als der ladungsfähigen Anschrift des Klägers dazu, dass eine innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eingereichte Klage erst mehr als drei Wochen nach Ablauf dieser Frist zugestellt werden kann, kommt eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht (mehr) in Betracht.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die falsche Anschrift nicht innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG korrigiert wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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