Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-16, 4 A 2928/24

4 A 2928/24Verwaltungsgericht16.05.2025

Regest

1. Der einseitige Verzicht auf durch Verwaltungsakt eingeräumte begünstigende Rechtspositionen, über deren Bestand der Berechtigte verfügen kann, kann zur Erledigung des Verwaltungsakts auf sonstige Weise führen. 2. Einem behördlichen Bescheid, der entsprechend einem wirksam erklärten Verzicht die Unwirksamkeit feststellt oder den (unwirksam gewordenen) Verwaltungsakt aufhebt, kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. 3. Ein zur Unwirksamkeit einer durch Verwaltungsakt eingeräumten Rechtsposition führender Verzicht ist als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung an keine besondere Erklärungsform gebunden. Allerdings setzt ein solcher Verzicht ‒ unter Anlegung eines strengen Maßstabs ‒ eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde voraus, eine Rechtsposition aufgeben und insbesondere nicht mehr gerichtlich geltend machen zu wollen. 4. Wer sich dazu entschied, die ihm gewährte NRW-Soforthilfe 2020 (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) durch bewusste Abgabe der im Rückmelde-Formular vorformulierten optionalen Verzichtserklärung unwiderruflich nicht in Anspruch zu nehmen, dem musste bewusst sein, damit alle etwaigen rechtlichen Unklarheiten verbindlich auszuräumen, die Soforthilfe vollständig zurückzahlen zu müssen und sich eine spätere rechtliche Überprüfung der vom Land NRW seinerzeit vorgesehenen Art der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu versperren. 5. 49a Abs. 1 VwVfG NRW ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend nicht nur ganz oder teilweise im Wege der Schlussfestsetzung ersetzt wird, sondern schon vor einer Schlussfestsetzung durch Verzicht vollständig auf sonstige Weise unwirksam wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2928/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-16

Aktenzeichen: 4 A 2928/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0516.4A2928.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwVfG NRW § 43 Abs. 2; VwVfG NRW § 49a Abs. 1; BGB § 133 BGB § 157

Leitsätze

    1. Der einseitige Verzicht auf durch Verwaltungsakt eingeräumte begünstigende Rechtspositionen, über deren Bestand der Berechtigte verfügen kann, kann zur Erledigung des Verwaltungsakts auf sonstige Weise führen.
    1. Einem behördlichen Bescheid, der entsprechend einem wirksam erklärten Verzicht die Unwirksamkeit feststellt oder den (unwirksam gewordenen) Verwaltungsakt aufhebt, kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu.
    1. Ein zur Unwirksamkeit einer durch Verwaltungsakt eingeräumten Rechtsposition führender Verzicht ist als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung an keine besondere Erklärungsform gebunden. Allerdings setzt ein solcher Verzicht ‒ unter Anlegung eines strengen Maßstabs ‒ eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde voraus, eine Rechtsposition aufgeben und insbesondere nicht mehr gerichtlich geltend machen zu wollen.
    1. Wer sich dazu entschied, die ihm gewährte NRW-Soforthilfe 2020 (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) durch bewusste Abgabe der im Rückmelde-Formular vorformulierten optionalen Verzichtserklärung unwiderruflich nicht in Anspruch zu nehmen, dem musste bewusst sein, damit alle etwaigen rechtlichen Unklarheiten verbindlich auszuräumen, die Soforthilfe vollständig zurückzahlen zu müssen und sich eine spätere rechtliche Überprüfung der vom Land NRW seinerzeit vorgesehenen Art der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu versperren.
    1. 49a Abs. 1 VwVfG NRW ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend nicht nur ganz oder teilweise im Wege der Schlussfestsetzung ersetzt wird, sondern schon vor einer Schlussfestsetzung durch Verzicht vollständig auf sonstige Weise unwirksam wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.11.2024 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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