Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-15, 4 A 274/23

4 A 274/23Verwaltungsgericht15.05.2025

Regest

1. Der primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Der Begriff stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein. 2. Hält eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen, unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die es ihnen ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen aller dieser Unternehmen auszuüben, können letztere – auch wenn keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 ausdrücklich benannten Fälle vorliegt – als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinne der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfe angesehen werden. Eine einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage nach der Bundesregelung Kleinbeihilfe gewährte Corona-Soforthilfe ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, bewilligt worden. 3. Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe kann darüber hinaus rechtswidrig sein, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Antragsangaben beruht und sich schon wegen der ihr damit zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung hält. 4. Wird ein Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW das der Behörde zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. 5. Einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern. 6. Auf den Bestand einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe kann der Empfänger nur vertrauen, wenn die zuständigen Unionsbehörden ihm klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. 7. Der Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung nimmt, auch wenn das von ihr zur Verfügung gestellte Antragsformular missverständlich formuliert war.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 274/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-15

Aktenzeichen: 4 A 274/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0515.4A274.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwVfG NRW § 48 Abs. 1 Satz 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 48 Abs. 2 Satz 4; AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang I Art. 3 Abs. 3

Leitsätze

    1. Der primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Der Begriff stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein.
    1. Hält eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen, unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die es ihnen ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen aller dieser Unternehmen auszuüben, können letztere – auch wenn keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 ausdrücklich benannten Fälle vorliegt – als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinne der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfe angesehen werden. Eine einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage nach der Bundesregelung Kleinbeihilfe gewährte Corona-Soforthilfe ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, bewilligt worden.
    1. Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe kann darüber hinaus rechtswidrig sein, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Antragsangaben beruht und sich schon wegen der ihr damit zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung hält.
    1. Wird ein Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW das der Behörde zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen.
    1. Einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern.
    1. Auf den Bestand einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe kann der Empfänger nur vertrauen, wenn die zuständigen Unionsbehörden ihm klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben.
    1. Der Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung nimmt, auch wenn das von ihr zur Verfügung gestellte Antragsformular missverständlich formuliert war.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.1.2023 geändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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