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13 D 111/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-08, 13 D 111/20.NE
13 D 111/20.NEVerwaltungsgericht08.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-08
Aktenzeichen: 13 D 111/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0508.13D111.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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