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31 A 876/22.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-07, 31 A 876/22.O
31 A 876/22.OVerwaltungsgericht07.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-07
Aktenzeichen: 31 A 876/22.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0507.31A876.22O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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