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8 B 59/25.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-06, 8 B 59/25.AK
8 B 59/25.AKVerwaltungsgericht06.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 8 B 59/25.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0506.8B59.25AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
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