Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-06, 8 B 58/25.AK

8 B 58/25.AKVerwaltungsgericht06.05.2025

Regest

Der Begriff der Zulassung in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfasst bei sachgerechter Auslegung auch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid im Sinne von § 9 BImSchG. Ausländischen Nachbargemeinden kann die Klage- bzw. Antragsbefugnis gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Voraussetzung ist aber, wie bei anderen Drittbetroffenen, dass die Rechtsnormen, deren Verletzung geltend gemacht wird, auch der ausländischen Grenzgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht verleihen. Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung vermitteln einer ausländischen Gemeinde kein Recht auf umfassende inhaltliche Prüfung der UVP oder UVP-Vorprüfung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 58/25.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: 8 B 58/25.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0506.8B58.25AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; § 9 BImSchG; § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB; § 54 UVPG; § 11a der 9. BImSchV; Art. 7 RL 2011/92/EU

Leitsätze

Der Begriff der Zulassung in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfasst bei sachgerechter Auslegung auch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid im Sinne von § 9 BImSchG.

Ausländischen Nachbargemeinden kann die Klage- bzw. Antragsbefugnis gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Voraussetzung ist aber, wie bei anderen Drittbetroffenen, dass die Rechtsnormen, deren Verletzung geltend gemacht wird, auch der ausländischen Grenzgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht verleihen.

Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung vermitteln einer ausländischen Gemeinde kein Recht auf umfassende inhaltliche Prüfung der UVP oder UVP-Vorprüfung.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

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