Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-06, 5 A 438/22

5 A 438/22Verwaltungsgericht06.05.2025

Regest

1. Das Vorliegen einer Kreuzung im Rechtssinn des Landeshundegesetzes kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung allein mit Blick auf den Phänotyp und damit das bloß äußerliche Erscheinungsbild des Tieres erfolgen. 2. Für die danach maßgebliche Frage, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich, die das Tier im gesamten Erscheinungsbild in den Blick nimmt. Diese Prüfung führt zu einer zusammenschauenden und wertenden Würdigung, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches „Abzählen“ von Übereinstimmungen ausschließt. 3. Die im Einzelfall notwendige – normative – Zuordnung der amtstierärztlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu äußerlichen Merkmalen einer Rasse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch ohne weitere Differenzierung nach einigen besonders charakterisierenden Merkmalen und Randbereichen nachvollziehbar erfolgen. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. 4. Für die Prüfung, ob ein Hund Merkmale bestimmter Rassen aufweist, kann auf die Rassestandards der (privaten) Hundezuchtverbände zurückgegriffen werden. 5. Die insoweit seitens des Senats bisher angenommenen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Normierung der Merkmale, die vorliegen müssen, damit von einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen bzw. einer ihrer Kreuzungen auszugehen ist, namentlich der insoweit in Bezug genommenen allgemein anerkannten Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände, werden nicht mehr aufrechterhalten. 6. Maßgeblich für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist eine am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ausgerichtete Auslegung, welche die betroffenen Schutzgüter umfassend in den Blick nimmt. Dabei kommt dem mit dem Landeshundegesetz verfolgten Zweck der zügigen und wirksamen Eindämmung von Gefahren für die Schutzgüter unbeteiligter Dritter, die von gefährlichen Hunden möglicherweise ausgehen, ein erhebliches Gewicht zu. 7. Danach kann ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden und nicht stets allein schon deshalb, um die Abgabe des Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 A 438/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: 5 A 438/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0506.5A438.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5 Senat

Normen: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; LHundG NRW § 12 Abs. 2; LHundG NRW § 3 Abs. 2; LHundG NRW § 3 Abs. 3; LHundG NRW § 4 Abs. 2; VwGO § 130b Satz 2

Leitsätze

    1. Das Vorliegen einer Kreuzung im Rechtssinn des Landeshundegesetzes kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung allein mit Blick auf den Phänotyp und damit das bloß äußerliche Erscheinungsbild des Tieres erfolgen.
    1. Für die danach maßgebliche Frage, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich, die das Tier im gesamten Erscheinungsbild in den Blick nimmt. Diese Prüfung führt zu einer zusammenschauenden und wertenden Würdigung, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches „Abzählen“ von Übereinstimmungen ausschließt.
    1. Die im Einzelfall notwendige – normative – Zuordnung der amtstierärztlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu äußerlichen Merkmalen einer Rasse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch ohne weitere Differenzierung nach einigen besonders charakterisierenden Merkmalen und Randbereichen nachvollziehbar erfolgen. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest.
    1. Für die Prüfung, ob ein Hund Merkmale bestimmter Rassen aufweist, kann auf die Rassestandards der (privaten) Hundezuchtverbände zurückgegriffen werden.
    1. Die insoweit seitens des Senats bisher angenommenen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Normierung der Merkmale, die vorliegen müssen, damit von einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen bzw. einer ihrer Kreuzungen auszugehen ist, namentlich der insoweit in Bezug genommenen allgemein anerkannten Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände, werden nicht mehr aufrechterhalten.
    1. Maßgeblich für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist eine am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ausgerichtete Auslegung, welche die betroffenen Schutzgüter umfassend in den Blick nimmt. Dabei kommt dem mit dem Landeshundegesetz verfolgten Zweck der zügigen und wirksamen Eindämmung von Gefahren für die Schutzgüter unbeteiligter Dritter, die von gefährlichen Hunden möglicherweise ausgehen, ein erhebliches Gewicht zu.
    1. Danach kann ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden und nicht stets allein schon deshalb, um die Abgabe des Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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