Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-30, 20 A 1519/24

20 A 1519/24Verwaltungsgericht30.04.2025

Regest

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG kann der Besitzer von Waffen oder Munition nur dann als unzuverlässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied vor dem maßgeblichen Erlaubniswiderruf in einer Vereinigung gewesen ist oder eine solche unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 1519/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-30

Aktenzeichen: 20 A 1519/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0430.20A1519.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c; WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1; BVerfSchG § 8 Abs. 1 Satz 1; BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BVerfSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c

Leitsätze

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG kann der Besitzer von Waffen oder Munition nur dann als unzuverlässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied vor dem maßgeblichen Erlaubniswiderruf in einer Vereinigung gewesen ist oder eine solche unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat.

Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2023 wird insgesamt aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.018,75 Euro festgesetzt.

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