Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-29, 19 E 180/25

19 E 180/25Verwaltungsgericht29.04.2025

Regest

Unter dem Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sind (ausschließlich) Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 180/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-29

Aktenzeichen: 19 E 180/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.19E180.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: BestG NRW § 8 Abs 1 S 1; LPartG § 1 Abs 1; LPartG § 11 Abs 1

Leitsätze

Unter dem Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sind (ausschließlich) Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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