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6 B 1220/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-25, 6 B 1220/24
6 B 1220/24Verwaltungsgericht25.04.2025
1. Erfolglose Beschwerde einer Widerrufsbeamtin, die sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Entlassung wendet. 2. Ein Widerrufsbeamter kann entlassen werden, wenn er wegen seines Gesundheitszustands auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. 3. Die Regelungen über das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind auch auf Beamte anwendbar. 4. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement und das Verfahren zur Entlassung eines Widerrufsbeamten stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. 5. Aus dem Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements folgt jedenfalls nicht für sich betrachtet die Rechtswidrigkeit der Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis.
Entscheidungsdatum: 2025-04-25
Aktenzeichen: 6 B 1220/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0425.6B1220.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6.
Normen: BeamtStG § 23 Abs. 4; SGB IX § 167 Abs. 2
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.
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