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14 B 67/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-25, 14 B 67/25
14 B 67/25Verwaltungsgericht25.04.2025
Ab dem 1. Januar 2019 bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an dem der Berechnung der Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent je Verzinsungsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
Entscheidungsdatum: 2025-04-25
Aktenzeichen: 14 B 67/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0425.14B67.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14.
Ab dem 1. Januar 2019 bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an dem der Berechnung der Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent je Verzinsungsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2025 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. September 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2024 wird insoweit angeordnet, als die geltend gemachten Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 23. Juli 2024 einen Zinssatz in Höhe von monatlich 0,15 % übersteigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.964,58 € festgesetzt.
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