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16 F 10/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-15, 16 F 10/25
16 F 10/25Verwaltungsgericht15.04.2025
1. Das Tragen eines Kopftuchs als Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. 2. Die Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen eines solchen Pflichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann im Einzelfall auch schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen.
Entscheidungsdatum: 2025-04-15
Aktenzeichen: 16 F 10/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0415.16F10.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: GG Art. 3; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; VwGO § 24 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 33 Abs. 1 Satz 1; JNeutG NRW § 2 Abs. 1
Das Tragen eines Kopftuchs als Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.
Die Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen eines solchen Pflichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann im Einzelfall auch schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen.
Frau I. T. , K.-straße 9, N., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.
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