Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-14, 6 B 1080/24

6 B 1080/24Verwaltungsgericht14.04.2025

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Beamtin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet. Ein Verstoß (allein) gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW berührt regelmäßig nicht die Rechte der von der Maßnahme betroffenen Person. Ein Mangel in der Dokumentation der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. In Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht kennt, kann von ihm nicht verlangt werden, in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1080/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-14

Aktenzeichen: 6 B 1080/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0414.6B1080.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 2; LGB NRW § 33 Abs. 1; LGG NRW § 18

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Beamtin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

Ein Verstoß (allein) gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW berührt regelmäßig nicht die Rechte der von der Maßnahme betroffenen Person.

Ein Mangel in der Dokumentation der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

In Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht kennt, kann von ihm nicht verlangt werden, in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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