Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-09, 18 B 1172/23

18 B 1172/23Verwaltungsgericht09.04.2025

Regest

Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG lässt es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen ebenfalls zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration und damit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; gleiches kann gelten, wenn einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ werden. Dem Fehlen eines Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kommt erhebliches Gewicht zu, weil mit ihm die für eine erfolgreiche Integration in Gesellschaft und Rechtsordnung maßgebliche Kenntnis zentraler Grundprinzipien nachgewiesen wird. Jedenfalls Unterbrechungen, die länger als drei Monate dauern und nicht von der Ausländerbehörde genehmigt sind, führen dazu, dass vor der Unterbrechung angefallene Aufenthaltszeiten nicht mehr auf den Zeitraum nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG angerechnet werden. § 85 AufenthG findet im Rahmen des § 25b AufenthG auf Lücken zwischen zwei Duldungszeiten weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1172/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-09

Aktenzeichen: 18 B 1172/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0409.18B1172.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 25b

Leitsätze

Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG lässt es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen ebenfalls zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration und damit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; gleiches kann gelten, wenn einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ werden.

Dem Fehlen eines Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kommt erhebliches Gewicht zu, weil mit ihm die für eine erfolgreiche Integration in Gesellschaft und Rechtsordnung maßgebliche Kenntnis zentraler Grundprinzipien nachgewiesen wird.

Jedenfalls Unterbrechungen, die länger als drei Monate dauern und nicht von der Ausländerbehörde genehmigt sind, führen dazu, dass vor der Unterbrechung angefallene Aufenthaltszeiten nicht mehr auf den Zeitraum nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG angerechnet werden. § 85 AufenthG findet im Rahmen des § 25b AufenthG auf Lücken zwischen zwei Duldungszeiten weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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