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8 A 3021/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-08, 8 A 3021/19
8 A 3021/19Verwaltungsgericht08.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-08
Aktenzeichen: 8 A 3021/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0408.8A3021.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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