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20 A 659/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-07, 20 A 659/21
20 A 659/21Verwaltungsgericht07.04.2025
Zur Rechtmäßigkeit einer Fortnahme und Veräußerung von Rindern nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG.
Entscheidungsdatum: 2025-04-07
Aktenzeichen: 20 A 659/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0407.20A659.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Zur Rechtmäßigkeit einer Fortnahme und Veräußerung von Rindern nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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