Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-03, 20 A 234/24

20 A 234/24Verwaltungsgericht03.04.2025

Regest

1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG berechtigt nicht ohne weiteres zur Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen, die von einer anderen Behörde erlassen wurden. 2. § 56 Abs. 1 VwVG NRW weist die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug eines Verwaltungsakts der Behörde zu, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch für Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 234/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 20 A 234/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0403.20A234.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: VwVG NRW § 56 Abs. 1; VwVG NRW § 63 Abs. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ZustVO Tierschutz NRW § 1 Nr. 1

Leitsätze

    1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG berechtigt nicht ohne weiteres zur Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen, die von einer anderen Behörde erlassen wurden.
    1. § 56 Abs. 1 VwVG NRW weist die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug eines Verwaltungsakts der Behörde zu, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch für Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.250,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.