Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-02, 6 B 179/25

6 B 179/25Verwaltungsgericht02.04.2025

Regest

Stellenbesetzung - Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung - hier: Kostenentscheidung Einer Beschwerde kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung eine antragstellergünstige Rechtsansicht im Wege eines obiter dictum geäußert hat und der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein Begehren unter Berufung auf diese Rechtsansicht weiterverfolgt, ohne zuvor bei der Antragsgegnerin zu erfragen, ob sie die im Wege des obiter dictum geäußerten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beachten werde.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 179/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-02

Aktenzeichen: 6 B 179/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0402.6B179.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 161 Abs. 2

Leitsätze

Stellenbesetzung - Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung - hier: Kostenentscheidung

Einer Beschwerde kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung eine antragstellergünstige Rechtsansicht im Wege eines obiter dictum geäußert hat und der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein Begehren unter Berufung auf diese Rechtsansicht weiterverfolgt, ohne zuvor bei der Antragsgegnerin zu erfragen, ob sie die im Wege des obiter dictum geäußerten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beachten werde.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.2.2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.500 Euro festgesetzt.

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