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19 A 1560/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-31, 19 A 1560/22
19 A 1560/22Verwaltungsgericht31.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-31
Aktenzeichen: 19 A 1560/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0331.19A1560.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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