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19 B 70/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-26, 19 B 70/25
19 B 70/25Verwaltungsgericht26.03.2025
Der Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nötig, wenn dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei auch vorangegangenes Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ist. So fehlt ein Anordnungsgrund regelmäßig, wenn der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuwartet oder das Verfahren selbst nicht zügig betreibt. Zum anderen entfällt ein Anordnungsgrund, wenn erst das Verhalten des Antragstellers dazu geführt hat, dass Nachteile drohen.
Entscheidungsdatum: 2025-03-26
Aktenzeichen: 19 B 70/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0326.19B70.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2; HG NRW § 67 Abs. 1 Satz 1
Der Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nötig, wenn dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei auch vorangegangenes Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ist. So fehlt ein Anordnungsgrund regelmäßig, wenn der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuwartet oder das Verfahren selbst nicht zügig betreibt. Zum anderen entfällt ein Anordnungsgrund, wenn erst das Verhalten des Antragstellers dazu geführt hat, dass Nachteile drohen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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