Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-25, 7 D 211/23.AK

7 D 211/23.AKVerwaltungsgericht25.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 D 211/23.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-25

Aktenzeichen: 7 D 211/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0325.7D211.23AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 2.10.2023 - Az. 6.1/6.3-323-00616-2021-09 GV (O. GmbH, WEA 1) und Az. 6.1/6.3-323-00615-2021-09-GV (O. GmbH, WEA 2) - rechtswidrig und nicht vollziehbar sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Beklagte und die Beigeladenen tragen jeweils ein Sechstel der Kosten des Verfahrens, zwischen ihnen findet kein Kostenausgleich statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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