Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-24, 4 B 1117/23

4 B 1117/23Verwaltungsgericht24.03.2025

Regest

1. § 15 GastG erfasst auch den Rechtsanwendungsfehler, bei dem die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, bzw. die Genehmigungsfiktion nach 42a VwVfG NRW i. V. m. § 6a Abs. 2 GewO, die eingetreten ist, als eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigende Tatsachen bereits bekannt waren. 2. Die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Verfügung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einschlägigen und kein Ermessen einräumenden Rechtsgrundlage erfüllt sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1117/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-24

Aktenzeichen: 4 B 1117/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0324.4B1117.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GastG § 4; GastG § 15; GewO § 6a; VwVfG NRW 42a; VwVfG NRW 47; VwGO § 80

Leitsätze

    1. § 15 GastG erfasst auch den Rechtsanwendungsfehler, bei dem die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, bzw. die Genehmigungsfiktion nach 42a VwVfG NRW i. V. m. § 6a Abs. 2 GewO, die eingetreten ist, als eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigende Tatsachen bereits bekannt waren.
    1. Die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Verfügung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einschlägigen und kein Ermessen einräumenden Rechtsgrundlage erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.9.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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