Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-21, 4 E 681/24

4 E 681/24Verwaltungsgericht21.03.2025

Regest

1. Wenn das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren durch das Vorbringen des Klägers keinen Anlass hatte, an der Vertretungsbefugnis der Bevollmächtigten eines Beteiligten zu zweifeln, und diese im Hauptsacheverfahren nicht verneint hat, kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht mehr in Frage gestellt werden. 2. Das Prozessrecht bietet keinen Anhalt dafür, dass Prozessvollmachten ebenso wie Prozesshandlungen nur von solchen Personen wirksam abgegeben werden können, die im rechtstechnischen Sinne zur (gesetzlichen) "Vertretung" der Behörde befugt sind. 3. Die Notwendigkeit der Beauftragung als solche soll durch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Streit der Verfahrensbeteiligten entzogen sein. Dementsprechend kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war, noch darauf, ob die Behörde in anderen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 681/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-21

Aktenzeichen: 4 E 681/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0321.4E681.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwGO § 165; VwGO § 151; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1; RVG § 11 Abs. 3 Satz 2; Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen § 19

Leitsätze

    1. Wenn das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren durch das Vorbringen des Klägers keinen Anlass hatte, an der Vertretungsbefugnis der Bevollmächtigten eines Beteiligten zu zweifeln, und diese im Hauptsacheverfahren nicht verneint hat, kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht mehr in Frage gestellt werden.
    1. Das Prozessrecht bietet keinen Anhalt dafür, dass Prozessvollmachten ebenso wie Prozesshandlungen nur von solchen Personen wirksam abgegeben werden können, die im rechtstechnischen Sinne zur (gesetzlichen) "Vertretung" der Behörde befugt sind.
    1. Die Notwendigkeit der Beauftragung als solche soll durch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Streit der Verfahrensbeteiligten entzogen sein. Dementsprechend kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war, noch darauf, ob die Behörde in anderen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11.9.2024 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18.10.2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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