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34 A 1341/23.PVL•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-21, 34 A 1341/23.PVL
34 A 1341/23.PVLVerwaltungsgericht21.03.2025
1. Die Kosten eines aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchgeführten Verfahrens, namentlich die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren, hat die Dienststelle grundsätzlich zu tragen. Eine Kostentragungspflicht entfällt erst dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist. 2. Machen der Personalrat oder eines seiner Mitglieder einen Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend, so ist in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlich, dass der Hinzuziehung des externen Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Leitung der Dienststelle vorausgegangen ist. 3. Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können im Grundsatz auch solche zählen, die durch eine anwaltliche Beratung - auch eines einzelnen Personalratsmitglieds - außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist aber stets, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. 4. Die Dienststelle hat Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. der Anlage 1 zum RVG zu übernehmen.
Entscheidungsdatum: 2025-03-21
Aktenzeichen: 34 A 1341/23.PVL
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0321.34A1341.23PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)
Normen: LPVG NRW § 2 Abs. 1; LPVG NRW § 2 Abs. 3; LPVG NRW § 3 Satz 1; LPVG NRW § 40 Abs. 1 Satz 1; RVG § 2 Abs. 2
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, den Antragsteller von den notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung durch die I. Rechtsanwälte AG in den Verfahren ‑ 22 K 5932/21.PVL ‑ (VG K.) und ‑ 34 A 1341/23.PVL ‑ (OVG NRW) in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 492,54 Euro freizustellen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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