Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-21, 34 A 1092/24.PVL

34 A 1092/24.PVLVerwaltungsgericht21.03.2025

Regest

1. Die Auflösung einer Bewertungskommission für die Bewertung von Arbeitsplätzen und Dienstposten betrifft keine Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle nach 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW. 2. Nach Sinn und Zweck des durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW normierten Mitbestimmungsrechts umfassen die Begriffe des "Bewertungsverfahrens" bzw. der "Bewertungsmethode" die Aufstellung materieller, die Bewertungsentscheidung inhaltlich prägender Kriterien. 3. Die Auflösung einer Stellenbewertungskommission stellt keine Änderung der Bewertungsmethode, also der Art und Weise, wie zu einer Bewertungsentscheidung gekommen wird, dar, sondern betrifft die hiervon zu unterscheidende Frage, welche Personen sich bei der Stellenbewertung des jeweils angewandten Verfahrens zur Erlangung praktischer Ergebnisse bedienen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 34 A 1092/24.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-21

Aktenzeichen: 34 A 1092/24.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0321.34A1092.24PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)

Normen: LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19

Leitsätze

    1. Die Auflösung einer Bewertungskommission für die Bewertung von Arbeitsplätzen und Dienstposten betrifft keine Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle nach 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW.
    1. Nach Sinn und Zweck des durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW normierten Mitbestimmungsrechts umfassen die Begriffe des "Bewertungsverfahrens" bzw. der "Bewertungsmethode" die Aufstellung materieller, die Bewertungsentscheidung inhaltlich prägender Kriterien.
    1. Die Auflösung einer Stellenbewertungskommission stellt keine Änderung der Bewertungsmethode, also der Art und Weise, wie zu einer Bewertungsentscheidung gekommen wird, dar, sondern betrifft die hiervon zu unterscheidende Frage, welche Personen sich bei der Stellenbewertung des jeweils angewandten Verfahrens zur Erlangung praktischer Ergebnisse bedienen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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