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12 B 951/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-20, 12 B 951/24
12 B 951/24Verwaltungsgericht20.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-20
Aktenzeichen: 12 B 951/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0320.12B951.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird hinsichtlich der mit den Ziffern 3 und 7.1 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 getroffenen Anordnungen eingestellt, nachdem die Beteiligten im Beschwerdeverfahren entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Insoweit ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts - mit Ausnahme der unverändert bleibenden Kostenentscheidung - wirkungslos.
Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der mit den Ziffern 1, 2, 4, 6, 7 (ohne Tz. 7.1 und 7.2), 8 (einschl. Tz. 8.1 bis 8.3) und 9 (einschl. Tz. 9.1 bis 9.6) des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 getroffenen Anordnungen in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen (d. h. hinsichtlich der mit den Ziffern 5 und 7.2 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 getroffenen Anordnungen) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Änderung der Festsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.
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