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22 D 71/23.EK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-19, 22 D 71/23.EK
22 D 71/23.EKVerwaltungsgericht19.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-19
Aktenzeichen: 22 D 71/23.EK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0319.22D71.23EK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Senat
Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 13 K 1628/20 unangemessen war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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