Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-17, 33 A 2310/24.PVB

33 A 2310/24.PVBVerwaltungsgericht17.03.2025

Regest

1. Steht für einen Jugend- und Auszubildendenvertreter zum Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung für dessen Weiterbeschäftigung ein ausbildungsadĭquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung und gibt es keinen Konkurrenten um diesen Arbeitsplatz, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters zumutbar und hat der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aus § 56 BPersVG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. 2. Wenn ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz vorhanden ist, es jedoch keinen anderen Bewerber um diesen Arbeitsplatz als den Jugend- und Auszubildendenvertreter gibt, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, die durch Art. 33 Abs. 2 GG aufgestellten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung heranzuziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 33 A 2310/24.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-17

Aktenzeichen: 33 A 2310/24.PVB

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0317.33A2310.24PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Senat (Fachsenat für Bundesvertretungssachen)

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; BPersVG § 56

Leitsätze

    1. Steht für einen Jugend- und Auszubildendenvertreter zum Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung für dessen Weiterbeschäftigung ein ausbildungsadĭquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung und gibt es keinen Konkurrenten um diesen Arbeitsplatz, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters zumutbar und hat der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aus § 56 BPersVG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
    1. Wenn ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz vorhanden ist, es jedoch keinen anderen Bewerber um diesen Arbeitsplatz als den Jugend- und Auszubildendenvertreter gibt, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, die durch Art. 33 Abs. 2 GG aufgestellten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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