Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-14, 6 B 982/24

6 B 982/24Verwaltungsgericht14.03.2025

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Anwärters des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 982/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-14

Aktenzeichen: 6 B 982/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.6B982.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: § 80 Abs. 5 VwGO; § 23 Abs. 4 BeamtStG; § 24 VwVfG NRW

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Anwärters des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

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