Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-14, 4 B 559/23

4 B 559/23Verwaltungsgericht14.03.2025

Regest

1. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf die Erlaubnis jederzeit mit den zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden erforderlichen Auflagen gemäß § 17 Abs. 1 ProstSchG verknüpft werden. 2. § 18 ProstSchG legt Mindestvoraussetzungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen fest. 3. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Regelungszweck dürfte ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass in Notfällen eine effektive Hilfe grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden könne, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten. 4. Die grundsätzliche Gewichtung zwischen der Berufsfreiheit der Betreiber von Prostitutionsstätten und den Schutzgütern Leib und Leben, die Beschränkungen rechtfertigen können, ist aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. 5. Für einen Regelungswillen, an ein sachgerechtes Notrufsystem höhere Anforderungen zu stellen als die Sicherstellung eines nach Betätigung eines leicht erreichbaren Notknopfs unverzüglich veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst, finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetz sowie in den Gesetzesmaterialien. 6. Ohne eine über derartige übliche Anforderungen an sachgerechte Notrufsysteme hinausgehende gesetzliche Regelung und einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers können normativ nicht verbindliche Bestimmungen der Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (RL ProstSchG-Gewerbe), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen - Az. 81.02.08.01-01.01 - vom 25.3.2020, insoweit nicht zur Konkretisierung von weitergehenden Anforderungen herangezogen werden, die für die Grundrechtsausübung wesentlich sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 559/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-14

Aktenzeichen: 4 B 559/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.4B559.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: ProstSchG § 17; ProstSchG § 16; ProstSchG § 12; ProstSchG § 18; Richtlinie 2006/23/EG Art. 13 Abs. 1; RL ProstSchG-Gewerbe; GG Art. 12

Leitsätze

  1. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf die Erlaubnis jederzeit mit den zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden erforderlichen Auflagen gemäß § 17 Abs. 1 ProstSchG verknüpft werden.

  2. § 18 ProstSchG legt Mindestvoraussetzungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen fest.

  3. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Regelungszweck dürfte ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass in Notfällen eine effektive Hilfe grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden könne, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten.

  4. Die grundsätzliche Gewichtung zwischen der Berufsfreiheit der Betreiber von Prostitutionsstätten und den Schutzgütern Leib und Leben, die Beschränkungen rechtfertigen können, ist aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers.

  5. Für einen Regelungswillen, an ein sachgerechtes Notrufsystem höhere Anforderungen zu stellen als die Sicherstellung eines nach Betätigung eines leicht erreichbaren Notknopfs unverzüglich veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst, finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetz sowie in den Gesetzesmaterialien.

  6. Ohne eine über derartige übliche Anforderungen an sachgerechte Notrufsysteme hinausgehende gesetzliche Regelung und einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers können normativ nicht verbindliche Bestimmungen der Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (RL ProstSchG-Gewerbe), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen - Az. 81.02.08.01-01.01 - vom 25.3.2020, insoweit nicht zur Konkretisierung von weitergehenden Anforderungen herangezogen werden, die für die Grundrechtsausübung wesentlich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.5.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 42.000,00 Euro festgesetzt.

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