Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-14, 20 A 55/21

20 A 55/21Verwaltungsgericht14.03.2025

Regest

1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff). 2. Wenn mehrere Personen in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können sie nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein. 3. Die Haltereigenschaft entfällt nicht schon deshalb, weil ein Halter seiner im Rahmen einer Haltergemeinschaft bestehenden Verantwortung nicht nachkommt, die Haltungseinrichtungen über längere Zeiträume nicht aufsucht oder seine Einwirkungsmöglichkeiten nicht nutzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 55/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-14

Aktenzeichen: 20 A 55/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.20A55.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsätze

    1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff).
    1. Wenn mehrere Personen in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können sie nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein.
    1. Die Haltereigenschaft entfällt nicht schon deshalb, weil ein Halter seiner im Rahmen einer Haltergemeinschaft bestehenden Verantwortung nicht nachkommt, die Haltungseinrichtungen über längere Zeiträume nicht aufsucht oder seine Einwirkungsmöglichkeiten nicht nutzt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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