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1 A 2180/25.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-13, 1 A 2180/25.A
1 A 2180/25.AVerwaltungsgericht13.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-13
Aktenzeichen: 1 A 2180/25.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0313.1A2180.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht.
Bei den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - sinngemäß entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - handelt es sich von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, ist die von ihm formulierte Frage, die sich sinngemäß auf die Zufluchtnahme an fremden Orten und die eigene Existenzsicherung bezieht, keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Die Bejahung oder Verneinung hängt von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, wie die wirtschaftliche Gesamtsituation aussieht und ob der Rückkehrer in andere Landesteile ausweichen muss. Neben Fragen des Familienstandes und der weiteren Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem Fragen der Gesundheit und Schul- bzw. Ausbildung sowie der beruflichen Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle.
Schließlich legt der Kläger auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG dar. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320.69 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 37). Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich - und so auch hier - nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensfehlern, zumal dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt wären.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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