Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-20, 6 E 333/24

6 E 333/24Verwaltungsgericht20.02.2025

Regest

Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 333/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-20

Aktenzeichen: 6 E 333/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0220.6E333.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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