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6 E 333/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-20, 6 E 333/24
6 E 333/24Verwaltungsgericht20.02.2025
Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.
Entscheidungsdatum: 2025-02-20
Aktenzeichen: 6 E 333/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0220.6E333.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1
Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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